Josef-Staab-Platz Kiedirch mit Wiese und Bäumen mit Blick auf das Kiedricher Rathaus und die Kirche St. Valentinus und Dionysius

Kiedricher Rathaus

Blick auf den Josef-Staab-Platz

2016 Haushaltsinformationsschrift Sommer - barrierefrei

Aktuelle Informationen des Gemeindevorstandes

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen des Gemeindevorstandes darf ich Sie über die neusten Entwicklungen in der Gemeinde Kiedrich informieren.

Situation Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber:

In unserer Gemeinde sind seit Ende Januar 2015 Menschen untergebracht, die vor Krieg, Gewalt und Zerstörung geflohen sind. Aktuell sind in Kiedrich 49 Personen untergebracht darunter 9 Kinder und 2 Jugendliche.

Die tägliche Betreuung und Unterstützung der Flüchtlinge erfolgt durch die Malteserwerke gGmbH. Auch ehrenamtliche Helfer leisten vor Ort eine vorbildliche Arbeit. Trotzdem benötigen wir noch dringend Hilfe und Unterstützung bei:

  • Übernahme von Patenschaften für Familien, Kinder und Jugendliche;Kontaktvermittlung zu deutschen Familien, Kindern und Jugendliche
  • Begegnungsfeste
  • Übersetzungshilfe für arabisch, persisch, tigrinja und serbisch
  • Begleitete Rundgänge durch Kiedrich zur besseren Orientierung Hilfe beim Einkaufen
  • Hilfe bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Unterstützung bei Behördengängen, Begleitung bei Arztgängen, Wartungsarbeiten (Waschmaschine, Herd etc.)
  • Wartung der Fahrräder
  • Deutschunterricht
  • Wohnungs- und Arbeitssuche

Wir freuen uns über jede helfende Hand. Bei Interesse kontaktieren Sie unsere Mitarbeiterin Frau Nicole Ermler, Tel: 06123-905021oder per Mail nicole.ermler@kiedrich.de

Vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Sondergebiet „Aparthotel Am Hahnwald"

Nach Auswertung und Abarbeitung der Stellungnahmen und Anregungen der Träger öffentlicher Belange und Bürger im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 10.06.2016 nunmehr die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Das in den Jahren 1965 — 1971 gebaute Objekt „Ferienzentrum" (Ferienheim) der IG Bausteine-Erden, nach zwischenzeitlicher Nutzung als Schulungs- und Firmenzentrum der Firma CSC Ploenzke genutzte Objekt, steht nunmehr seit 2003 leer.

Das gesamte Objekt ist in seiner Substanz erhaltenswert. Mit der Fa. PG Molitor GmbH & Co. KG hat sich nach jahrelanger Suche nun ein Maßnahmenträger gefunden, der an dieser Stelle ein Aparthotel als sinnvolle Ergänzung und Stärkung der Infrastruktur wie der weiteren Aufwertung Kiedrichs realisieren möchte.

Bebauungsplan für das Misch- und Gewerbegebiet II und III an  der Eltviller Straße

Zu diesem Bebauungsplan hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 10.06.2016 eine 1. Änderung des Bebauungsplanes gemäß Baugesetzbuch beschlossen. Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Änderung, es wurden einige Festsetzungen geringfügig geändert bzw. erweitert, ohne dabei das Wesen und die Zielsetzung des Planes zu verlassen. Derzeit stehen noch ein Gewerbegrundstück sowie ein Mischgebietsgrundstück zum Verkauf. Es gibt jedoch für jedes Grundstück mittlerweile einen Interessenten.

Ausbau der Landesstraße L 3035

Der Ausbau der Landesstraße L 3035 ist mittlerweile abgeschlossen. Somit ist eine der größten überörtlichen Straßenausbaumaßnahmen von Hessen Mobil, die Gemeinde Kiedrich betreffend, abgeschlossen. Die neue Abwasserdruckleitung ist funktionsfähig und einige der Einzelanwesen sind bereits angeschlossen. Die Gemeinde plant nunmehr im Hinblick auf den Abschluss dieser Maßnahme den Ausbau der Straße „Trift".

Baugebiet „Hochfeld"

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 18.12.2015 die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 09.12.2012 betreffend des Wohngebietes „Hochfeld I" beschlossen. Grund hierfür war die Zurückziehung der Zusage eines Grundstückeigentümers. Zur Verdeutlichung: Der Gemeindevorstand hat mit allen Eigentümern Gespräche bezüglich der gewünschten Entwicklung geführt und die Modalitäten im Hinblick auf die Rückübertragung der Grundstücksansprüche erläutert. Von allen Eigentümern lagen schriftliche Erklärungen vor, das sie bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde zu veräußern. Aus dem Verkauf der Ackerfläche haben die Eigentümer einen Anspruch auf 40% der eingebrachten Fläche als Bauland. Der Rückübertragungsanspruch der Fläche beinhaltet sämtliche Kosten der Erschließung. Danach wurden weitere Gespräche mit den Trägern öffentlicher Belange und den Vertretern des Regierungspräsidiums geführt. Weiterhin wurde der Vertragsentwurf für eine Übertragung der Grundstücke an die Gemeinde Kiedrich in Auftrag gegeben. Aufgrund der Zurückziehung einer Zusage und der notwendigen Gleichstellung sämtlicher Grundstückseigentümer hat die Gemeinde Kiedrich nunmehr die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vollzogen. Nach wie vor hoffen wir, dass wir im Sinne einer weiteren guten Entwicklung unserer Gemeinde und der möglichen Verlagerung der Tennisplätze in das Sport- und Freizeitgelände mit dem betroffenen Grundstückseigentümer eine Einigung erzielen.

Elterntaxi

Viele Eltern setzen ihre Kinder direkt vor der Betreuungseinrichtung ab, wodurch es häufig zu gefährlichen Situationen kommt.

Gerade Kinder sind im täglichen Straßenverkehr besonders gefährdet, sie schätzen die Risiken, die dieser in sich birgt, nicht zuverlässig ein.

Es gibt viel Gründe die Kinder direkt mit dem Auto zu ihrer Betreuungseinrichtung zu bringen, sei es, dass der Weg vermeintlich zu weit ist, oder man ist am Morgen spät dran. So kommt es dazu, dass vor den Betreuungseinrichtungen die Kraftfahrzeuge rücksichtslos geparkt werden.

Er wird teilweise nicht mehr darauf geachtet, ob Behinderten­parkplätze zugeparkt werden. Oft sind auch der Zebrastreifen und Grundstückseinfahrten betroffen.

Es bleibt auch nicht immer bei dem kurzen Halten, um das Kind ein-oder aussteigen zu lassen, man möchte ja auch mal mit anderen Eltern plauschen.

Die Gehwege laden zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges ein. Gefährdet werden jedoch auch hier die Kinder, welche den Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad bewältigen.

Wir möchten deshalb

  • an ihre Bereitschaft appellieren, sich aktiv zu beteiligen und dafür einzusetzen, Ihre Kompetenz und Ihr Gefahrenbewusstsein zu nutzen, um den kleinsten Verkehrsteilnehmern einen sicheren Weg zu bereiten.
  • Sie bitten, ein Vorbild für die Kinder zu sein, aber auch für die anderen Erziehungsberechtigten. Nehmen Sie sich morgens nur wenige Minuten Zeit, begleiten Sie Ihre Kinder zu Fuß zu deren Betreuungseinrichtung oder parken Sie ihr Fahrzeug so, dass Kinder nicht gefährdet werden.
  • an Sie appellieren, sich an die Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Tempo 30 Zonen wurden für Ihre Kinder an Schulen und Kindergärten eingerichtet. Überschreiten auch Sie daher bitte nicht die Höchstgeschwindigkeit.

Verkehrsverhalten allgemein in Kiedrich

Wir haben bereits öfters auf das zunehmende aggressive Verkehrsverhalten von Kraftfahrzeugführern/-innen in Kiedrich aufmerksam gemacht. Die Reaktionen vieler Mitbürger/innen hierauf zeigen, dass wir damit durchaus richtig lagen und straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten ahnden müssen. Immer noch registrieren wir, dass für viele Verkehrsteilnehmer in unserer Gemeinde das Beachten von Verkehrszeichen offensichtlich ein Fremdwort ist.

So wird zum Beispiel an vielen Straßenkreuzungen bis in die Straße hinein geparkt, obwohl dies sowohl unter Beachtung der oftmals aufgebrachten Markierung als auch nach den generellen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig ist. Die Gefährdung für ein- und abbiegende Kraftfahrzeuge wie auch für Benutzer des Fußgängerüberweges ist hier sehr groß.

Hof- und Grundstückseinfahrten werden zudem oftmals ignoriert, so dass Hausbewohner nicht zu- oder abfahren können, weil der jeweilige Kraftfahrzeugführer ohne Um- und Rücksicht einfach sein Fahrzeug abgestellt hat. Einsatz- und Rettungsfahrzeuge wie auch Entsorgungsunternehmen können Häuser und ganze Straßenzüge nicht erreichen, was zu zahlreichen Beschwerden bei der Gemeindeverwaltung führt. Verärgerte Anwohner müssen zur Abholung bereitgestellte Abfallsäcke oder -tonnen wieder zurück nehmen, weil für die Fahrzeuge der Müllabfuhrunternehmen die restliche Durchfahrtsbreite nicht ausreicht. Insbesondere ist hierbei festzustellen, dass sich die gefährliche Situation an der John-Sutton-Schule und der Kindertagesstätte Hickelhäusje nicht geändert hat.

In meiner Funktion als örtliche Ordnungsbehörde appelliere ich nochmals an alle Verkehrsteilnehmer, die vorhandenen Verkehrszeichen und Geschwindigkeitsbeschränkungen -auch im Sinne der schwächeren Verkehrsteilnehmer- zu beachten und ein Stück weit Einsichtsfähigkeit an den Tag zu legen.

Grundstückseigentümer bitten wir zudem Sorge dafür zu tragen, dass Garagen und Stellplätze nicht zweckentfremdet werden, sondern in der Hauptsache dem Abstellen von Kraftfahrzeugen durch Eigentümer und Mieter dienen.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand werden wir zum 01.09.2016 die Stelle eines Ordnungspolizeibeamten mit der Aufgabe Überwachung des ruhenden Verkehrs im Gemeindegebiet Kiedrich und Ortskontrollen im Rahmen der bestehenden Sicherungspflicht (Schilder, Hecken, Straßenschäden etc.) versuchen zu besetzen.

Plakat-Vandalismus

Leider ist auch in unserer Gemeinde das verstärkte Problem mit Plakat-Vandalismus aufgetreten. Plakate werden abgerissen, beschmiert und mutwillig zerstört. Viele Gemeinschaften, Vereine und Institutionen nutzen diese Art der Werbung um auf ihre Veranstaltungen aufmerksam zu machen. Wir appellieren an unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger uns bei Auffälligkeiten die Verursacher zu melden.

Überwuchern von Sträuchern und Bäumen in den öffentlichen Straßenverkehrsraum

Immer wieder stellen Mitarbeiter/innen der örtlichen Ordnungsbehörde fest, dass von privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze Sträucher und Bäume in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Dies beeinträchtigt die Verkehrssicherheit für Fußgänger und Kraftfahrzeugführer, zudem werden durch verdreckte Verkehrszeichen weitere Gefahren hervorgerufen.

Als Verantwortlicher im Rathaus der Gemeinde Kiedrich möchte ich Sie deshalb bitten, überstehende Sträucher und Bäume grundsätzlich bis auf die eigene Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und dies auch in Zukunft immer wieder eigenkritisch zu beobachten.

Dies gilt auch für wachsendes Unkraut an der Grundstücksgrenze, welches auf Dauer Schäden an Mauerwerk und Straßen- bzw. Gehwegaufbau verursachen kann. Zudem bietet es für Besucher unseres idyllischen, gotischen Weindorfes mancherorts keinen schönen Anblick.

Verbrennung von pflanzlichen Abfällen auf Grundstücken:

Aufgrund zunehmender Nachfragen und Beschwerden möchten wir zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen nochmals auf die geltende Rechtslage im Lande Hessen hinweisen:

Pflanzliche Abfälle dürfen gemäß § 3 der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseiti­gungsanlagen" nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Die zu beachtende Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen finden sie auf der Homepage der Gemeinde Kiedrich www.kiedrich.de in der Rubrik Satzungen.

Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöschgeräten.

Anträge stehen auf der Homepage der Gemeinde Kiedrich www.kiedrich.de zum Download bereit oder können im Rathaus abgeholt werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an unsere Mitarbeiterin im Ordnungsamt, Frau Michaela Heuthaler, Tel. 06123-9050-14 oder per Mail michaela.heuthaler@kiedrich.de.

Beaufsichtigung von Hunden

Im Revier Kiedrich-Ost wurden im Frühjahr Rehe von Hunden gehetzt und sind zu Tode gekommen. Bis zu 25.000 Euro Bußgeld müssen Hundehalter zahlen, wenn ihr vierbeiniger Gefährte ein Wildtier verletzt oder tötet. Darüber hinaus ist auch die Brut- und Setzzeit zu beachten, in der Wildtiere ihre Jungen zur Welt bringen und die Vögel brüten. Diese ist gesetzlich bis zum 15. Juli festgelegt. Der angeborene Jagdtrieb eines Hundes kann zur Gefahr für die wildlebenden Tiere und deren Nachwuchs werden. Auch Hunde, die prinzipiell gut gehorchen werden unkontrollierbar, wenn sie einer Fährte folgen. So werden Wildtiere immer wieder durch unbeaufsichtigte jagende Hunde verletzt oder getötet. Es wird allen Hundehaltern geraten, ihren Hund im Zweifelsfall an die (lange) Leine zu nehmen. Bei Missachtung können dem Hundehalter gegenüber alle „Maßnahmen nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden" behördlich angeordnet werden wie zum Beispiel Maulkorb oder Leinenzwang.

Gefahren durch Hundekot auf Feldern und Äckern

Ein weiteres Problem stellt die Verunreinigungen von Futter- und Lebensmitteln durch Hundekot dar. Die Hinterlassenschaften von Hunden können auf Feld- und Ackerflächen für Tiere vor allem für Kühe, Schafe und Pferde zur großen Gefahr werden, wenn diese Gras oder Heueinlagen fressen, die durch Hundekot mit Parasiten verunreinigt sind. Ein Gramm Hundekot beinhaltet Millionen von Bakterien.

Der Hundekot und folglich die Parasiten werden durch den Ernte­oder Mähvorgang mit dem Futter vermischt und schließlich durch die Nutztiere aufgenommen. Die durch das Weidefutter übertragenen Krankheitserreger können sowohl zu Fehlgeburten bei tragenden Tieren, als auch eine lebenslange Infektion beim infizierten Tier hervorrufen.

Landwirte und Jagdbeteiligte appellieren an die Hundebesitzer ihre Hunde im Außenbereich anzuleinen, um das Tierfutter nicht zur verunreinigen.

Entsorgung von Hundekotbeutel

Immer wieder gibt es Ärger um die Hinterlassenschaften von Hunden auf Straßen und Gehwegen. Leider mussten wir feststellen, dass die gefüllten Hundekotbeutel einfach in Gullys entsorgt werden. Dies führt zur Verstopfung der Ablaufschächte und wird beim nächsten Starkregen zum Problem.

Bitte entsorgen Sie die Hundekotbeutel in den öffentlichen Abfalleimern. Hinweise auf Verursacher nimmt das Ordnungsamt der Gemeinde Kiedrich, Frau Michaela Heuthaler, Tel: 06123-9050-14 oder per Mail: michaela.heuthaler@kiedrich.de gerne entgegen.

Die Schönste Weinsicht 2016

Kiedrich hat die Online-Wahl der „Schönsten Weinsicht 2016" im Rheingau gewonnen. Das Deutsche Weininstitut (DWI) hatte in allen 13 Anbaugebieten dazu aufgerufen, den spektakulärsten Aussichtspunkt zu wählen, der zudem an einer attraktiven Rad- oder Wanderstrecke liegt. Beteiligt hatten sich im Rheingau außerdem Lorch mit der Burgruine Nollig, Assmanshausen mit der Rotweinlaube und Eltville mit der Bubenhäuser Höhe. Kiedrich machte das Rennen mit 288 Klicks, und lag damit knapp vor der Rotweinlaube (247 Klicks). Das Deutsche Weininstitut will mit seiner Aktion neue weintouristische Ziele schaffen, die zu Weingenuss und dem Erkunden der Region einladen. Am 08. September 2016 wird „Die schönste Weinsicht 2016" im Rheingau mit einer drei Meter hohen Stele des Mainzer Künstlers Ulrich Schreiber hervorgehoben und offiziell auf der Website des Instituts vorgestellt.

Kiedricher für Kiedrich

Weiterhin suchen wir Bürgerinnen und Bürger, welche sich ehrenamtlich in der Gemeinde einbringen möchten wie zum Beispiel bei der Pflege der Friedhofsanlagen, Spielplätze, Wanderwege etc. Die Gemeinde Kiedrich wäre sehr dankbar, wenn viele Mitbürgerinnen und Mitbürger bereit sind, die öffentlichen Anlagen zu betreuen und die Pflege angrenzender Bereiche zu übernehmen.

Falls wir Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich für weitere Auskünfte an das Bauamt der Gemeinde Kiedrich, Herrn Paff, Tel: 06123-905022 oder per Mail: christian.paff@kiedrich.de. 

Erweiterte Bestattungsmöglichkeiten

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 08.07.2016 auf Initiative des Gemeindevorstandes beschlossen, ab sofort auf dem „Neuen Friedhof' der Gemeinde Kiedrich die Beisetzung in Urnenrasengräbern zuzulassen.

Bei Urnenrasengräbern kann die Grabstätte, anders als bei einer anonymen Urnenbeisetzung, mit einer Gedenktafel versehen werden. Hierzu wurde die Friedhofsordnung der Gemeinde Kiedrich wie folgt ergänzt:

„Urnenrasengräber sind mit bodengleich eingebauten, an den oberen Kanten abgerundeten Platten mit einer Größe von 30 cm (tief) x 30 cm (breit) und einer Mindeststärke von 4 cm (hoch) abzudecken, Auf diesen Platten besteht außer eingemeißelten Buchstaben oder Motiven keine sonstige Gestaltungsmöglichkeit (keine aufgesetzten Buchstaben oder Motive).

Das Anbringen von Vasen und Kerzen oder sonstigen Grabaufbauten ist nicht gestattet. Das Abstellen jeglicher Gegenstände ist untersagt. Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung selbst oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch Dritte gepflegt.

In den Urnenrasengräbern dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden."

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Kiedrich.

Anpassung der Wasser- und Abwassergebühren ab dem 01.01.2016


1. Einleitung

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich hat in ihrer Sitzung am 10.06.2016 auf Basis einer Vorlage des Gemeindevorstandes beschlossen, die jeweiligen Gebührensätze für den Bezug von Frischwasser und die Entsorgung von Ab- bzw. Niederschlagswasser mit Wirkung ab dem 01.01.2016 neu festzusetzen.

Aufgrund dieses Beschlusses, einhergehend mit der entsprechenden Änderung der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung sowie der Entwässerungssatzung, werden für die Haushaltungen auf dem Gebiet der Gemeinde Kiedrich zum 01.01.2016 die folgenden Gebühren erhoben:

a. Frischwasserbezug

Frischwasser je 1 m³



Bis 31.12.2015

 

Ab 01.01.2016 - 31.12.2018

 Netto

Brutto *

Netto

Brutto *

1,60 €
1,71 €
2,00 €
2,14 €


Wasserzählergebühren je Monat

Zählergröße

Bis 31.12.2015

Ab 01.01.2016 - 31.12.2018

Netto

Brutto *

Netto

Brutto

bis zu 5 m3

2,05 €

2,19 €

4,00 €

4,28 €

bis zu 10 m3

4,09 €

4,38 €

8,00 €

8,56 €

bis zu 20 m3

8,18 €

8,75 €

16,00 €

17,12 €

über 20 m3

20,45 €

21,88 €

40,00 €

42,80 €

* Bruttobeträge beinhalten 7% Mehrwertsteuer, welche die Gemeinde Kiedrich abzuführen hat.

b. Abwasserentsorgung

Schmutzwasser je 1 m3


Bis 31.12.2015

Ab 01.01.2016 - 31.12.2018

1,97 €

2,48 €

Niederschlagswasser ie 1 m2 versiegelter Grundstücksfläche

Bis 31.12.2015

Ab 01.01.2016 - 31.12.2018

1,11 €

0,72 €

 

Die entsprechenden Gebührenbescheide vom 04.07.2016, welche die neuen Wasser- und Abwassergebühren ab dem 01.01.2016 ausweisen sind Ihnen zusammen mit einem Informationsschreiben in der Zwischenzeit bereits zugegangen.

Mit dieser Informationsbroschüre möchte Ihnen der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich noch einmal die Gründe für die Anpassung der Wasser- und Abwassergebühren näher erläutern und damit Ihr Verständnis für diese leider unumgänglichen Maßnahmen einwerben.

Sollten sich für Sie noch Fragen ergeben, so werden Ihnen diese gerne von mir oder den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung beantwortet.

2. Steuern und Gebühren

Warum wird eine Unterscheidung zwischen Steuern und Gebühren getroffen?

Steuern sind nach § 3 Abs. 1 Abgabenordnung Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Auf Bundes- oder Landesebene werden Steuerpflichtigen zum Beispiel zur Zahlung von Lohnsteuer, Kraftfahrzeugsteuer oder Erbschaftssteuer herangezogen, wenn sie einer lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung nachgehen oder ein Kraftfahrzeug unterhalten oder eine Erbschaft erhalten, die eine bestimmte Freigrenze übersteigt.

Auf kommunaler Ebene spielen vor allem die sog. Realsteuern (Objekt- oder Sachsteuern) eine Rolle. Hier sind an erster Stelle die Gewerbe- und die Grundsteuer zu nennen, die dann zu leisten sind, wenn ein steuerpflichtiges Gewerbe ausgeführt wird oder Grundvermögen vorhanden ist.

Für die Steuerzahler entsteht dabei nicht das Recht auf Erhalt einer bestimmten Gegenleistung, wie zum Beispiel im Falle der Kraftfahrzeugsteuer auf deren ausschließliche Verwendung für den Straßenausbau.

Anders verhält es sich bei den Gebühren.

Bei der Erhebung von Gebühren wird der Einzelne belastet, der eine öffentliche Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Das bedeutet, dass eine Gebühr mit einer zurechenbaren Gegenleistung der öffentlichen Hand verknüpft ist.

So fallen Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses an, der dem Gebührenzahler dann auch ausgehändigt wird.

Ebenso verhält es sich mit den Gebühren für den Bezug von Frischwasser oder der Entsorgung von Ab- oder Niederschlagswasser.

Die der Gebührenzahlung gegenüberstehende Leistung ist zum einen die Lieferung von Frischwasser oder die umweltgerechte Entsorgung bzw. Reinigung von Schmutzwasser.

Das Angebot zur Bereitstellung von Frischwasser oder der Entsorgung von Schmutzwasser beinhaltet für den jeweiligen Leistungserbringer, hier die Gemeinde Kiedrich, jedoch Kosten, welche mittels der Erhebung einer Gebühr sachgerecht auf die Nutznießer der Leistung umgelegt werden sollen.

3. Warum wurden die Wasser- und Abwassergebühren in Kiedrich angepasst?

Die Gemeinde Kiedrich versorgt alle Haushalte, die sich auf dem Gemeindegebiet befinden, mit Frischwasser und übernimmt die umweltgerechte Entsorgung des entstehenden Schmutzwassers und Niederschlagwassers dieser Haushalte.

Damit von der Gemeinde Kiedrich diese Leistungen erbracht werden können, muss diese zunächst selbst eigene finanzielle Mittel einsetzen und diesen Mitteleinsatz durch die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren wieder kompensieren.

Grundlage hierfür ist in Hessen das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG), welches den Kommunen den gesetzlichen Rahmen u.a. zur Erhebung von Gebühren aufgibt.

Gern. § 10 Abs. 1 KAG soll die Gebühr so bemessen sein, dass dadurch die Kosten für die Leistungserbringung gedeckt werden.

Im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnungen nach Einführung der neuen kommunalen Buchführung (Doppik), beginnend ab dem Haushaltsjahr 2009, hat sich gezeigt, dass das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus Gebühren und den Ausgaben für die Bereitstellung der Leistungen sich nicht die Waage gehalten hat.

Aufgrund der Notwendigkeit die gesetzliche Forderung nach ausgeglichenen Gebührenhaushalten in den Bereichen Wasser und Abwasser zu erfüllen aber auch um den Gesamthaushalt der Gemeinde nicht mit Defiziten aus den Gebührenhaushalten zu belasten, aber auch nicht zu entlasten, hat sich die Gemeinde Kiedrich mit dem Konsens aller beteiligten Gremien (Gemeindevertretung und Gemeindevorstand) entschlossen, die Wasser - und Abwassergebühren für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 neu zu kalkulieren.

4. Die Neukalkulation der Wassergebühren

Wie unter Punkt 3 bereits ausgeführt, wurde deutlich, dass das Gebührenaufkommen zur Deckung der Kosten, welche der Gemeinde erwachsen, nicht ausreicht. Dies auf weiteres zu ignorieren würde bedeuten, dass ein Defizit des Gebührenhaushaltes „Wasser" den Gesamthaushalt der Gemeinde belastet und damit den finanziellen Spielraum zum Beispiel für notwendige Investitions- oder Unterhaltungsmaßnahmen in anderen Bereich mindestens einengt. Nachfolgend soll dargestellt werden, welche Kosten und Erträge bei der Neukalkulation der Wassergebühren eine Rolle gespielt haben.

Im Rahmen der Neukalkulation des Gebührenhaushaltes „Wasser" für den Zeitraum 2016 bis 2018 wurden rückblickend die folgenden Defizite/Unterdeckungen berücksichtigt.

Gebührenhaushalt Wasser

Unterdeckung des Jahres 2011

75.620,76 €

Unterdeckung des Jahres 2012

17.349,63 €

voraussichtliche Unterdeckung des Jahres 2013

46.313,00 €

voraussichtliche Gesamtunterdeckung zum 31.12.2013

139.283,39 €

Dies bedeutet, dass die Gemeinde Kiedrich innerhalb von 3 Jahren ein Defizit von rd. 140.000,00 Euro bei der Wasserversorgung „erwirtschaftet" hat.

Für eine Gemeinde in der Größe von Kiedrich ist dies ein erheblicher Betrag, der u.a. die Gefahr in sich birgt, den zwingend zu erbringenden Haushaltsausgleich zu gefährden.

Für die Gebührenneukalkulation bedeutet dies, dass die ermittelte Unterdeckungen aus den Jahren 2011 bis 2013 zunächst Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren im Kalkulationszeitraum von 2016 bis 2018 haben werden, da nach dem KAG festgestellte Unter- oder Überdeckungen in Folgejahren abzubauen sind. Da ein dreijähriger Kalkulationszeitraum gewählt worden ist, muss daher pro Jahr von 2016 bis 2018 ein Betrag von 46.427,80 EUR als zusätzlicher Aufwand einbezogen werden (139.283,39 € / 3 Jahre).

Nachfolgend werden die weiteren einzubeziehenden Faktoren für die Gebührenneukalkulation dargestellt, welche auf die Wassergebühr ab dem 01.01.2016 Einfluss haben.

Kosten je Jahr (2016-2018)

Materialaufwand

57.600,00 €

Personalaufwand

135.500,00 €

Abschreibungen

101.400,00 €

sonst. betriebliche Aufwendungen u. Steuern

19.000,00 €

Verzinsung des Anlagekapitals

79.400,00 €

Kosten gesamt

393.500,00 €

Erträge je Jahr (2016-2018)

Auflösung Sonderposten aus Investitions- und Ertragszuschüssen

11.500,00 €

sonst. betriebliche Erträge u. aktivierte Eigenleistungen

30.000,00 €

Erträge gesamt

41.500,00 €

zu deckende Kosten (Kosten abzüglich Erträge)

352.000,00 €

davon Grundgebühr (Wasserzähler)

57.000,00 €

Grundlage für Ermittlung Wassergebühr

295.000,00 €

Wasserabgabe in m3

171.100 m³

Kostendeckende Wassergebühr je m³ (ohne Berücksichtigung des Defizites)

1,72 €

 

Wassergebühr mit Berücksichtigung des Defizites aus den Vorjahren:

Durch Gebühr zu deckende Kosten

295.000,00 €

Defizit aus Vorjahren

46.427,80 €

Aufwand einschließlich Defizit

341.427,80 €

Wasserabgabe in m3

171.100,00 m3

Kostendeckende Gebühr für 2016-2018

2,00 € / m3

 

Erklärung Kosten: 

Materialaufwand:

Unter den Begriff Materialaufwand fallen im Bereich der Wasserversorgung alle benötigten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Aufwendungen für bezogene Leistungen.

Dies können u.a. sein Filtersubstrat für die Wasseraufbereitung, Reparaturmaterial für Leitungen, Kraftstoffe oder die Inanspruchnahme von Fachfirmen bei der Reparatur von Wasserrohrbrüchen.

Diese Kosten unterlagen in den vergangenen Jahren einer zum Teil erheblichen Steigerung, die mit dem bisherigen Gebührenaufkommen nicht mehr abzudecken war.

Personalaufwand:

Die Gemeinde Kiedrich stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern Frischwasser aus eigenen Wassergewinnungsanlagen zur Verfügung, anstelle die Wasserversorgung Drittanbietern mit eigenem Personal zu überlassen.

Aufgrund der Komplexität dieses Bereiches und der zahlreichen wasserrechtlichen Vorschriften besteht daher die Erfordernis besonders geschultes Personal vorzuhalten, welches sich um die technischen Abläufe der Wasserversorgung aber auch um den Austausch von Wasserzählern in den Endabnahmestellen kümmert.

Hinzu kommen verwaltungsinterne Arbeitsabläufe wie zum Beispiel die Erstellung der Abrechnungen.

Wie im Bereich des Materialaufwandes ist auch beim Personalaufwand, im Rahmen der Tarifverhandlungen, eine nicht unerhebliche Steigerung der Kosten aufgetreten.

Abschreibungen:

Mit Abschreibungen erfasst man im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen.

Wenn zum Beispiel eine Wasserleitung mit einem Herstellungsaufwand von 100.000,00 EUR verlegt wurde, wird diese über einen Zeitraum von 40 Jahren abgeschrieben. Dadurch muss pro Abschreibungsjahr ein Betrag von 2.500,00 EUR als Aufwand erfasst werden, der das Ergebnis belastet.

Die Gemeinde Kiedrich muss diese Abschreibungen gesetzlich zwingend in ihrem Haushalt und bei der Kalkulation von Gebühren berücksichtigen.

Sonstige betriebliche Aufwendungen und Steuern:

Unter diese Position fallen zum Beispiel Beiträge für die Mitgliedschaft in Fachverbänden, hier der Wasserwirtschaft.

Verzinsung des Anlagekapitals:

Gern. § 10 Abs. 2 KAG ist für die Ermittlung der Kosten, welche eine Leistungserbringung verursacht, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (Anlagekapital = Finanzielle Mittel die in Anlagen zum dauerhaften Gebrauch investiert sind) zu berücksichtigen.

Da sich die örtlichen Gegebenheiten bei jeder einzelnen Kommune andersartig darstellen, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet den Kommunen einen Einheitszinssatz per Gesetz zu verordnen.

Die Kommunen können daher mit eigenem Ermessensspielraum für die von ihnen erbrachte gebührenpflichtige Leistung einen individuellen Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals festlegen.

Erklärung Erträge:

Sonderposten aus Investitionszuschüssen und Ertragszuschüssen:

Sonderposten sind von Dritten gezahlte Zuwendungen, deren Verwendung festgelegt ist. Dies können zum Beispiel Zuschüsse für eine Investition sein. Wird ein solcher Investitionskostenzuschuss zum Beispiel für eine Anlage im Bereich der Wasserversorgung gewährt, ist über die Dauer der Abschreibung der Anlage aufzulösen und so jährlich als Ertrag zu verbuchen.

Beispiel:

Investitionskostenzuschuss 10.000,00 EUR

Abschreibungsdauer der Anlage 40 Jahre

Jährliche Auflösung des Investitionskostenzuschusses als Sonderposten 250,00 EUR

Sonstige betriebliche Erträge und aktivierte Eigenleistungen

Sonstige betriebliche Erträge sind Sammelposten für betriebliche Erträge (d.h. keine Finanzerträge oder außerordentliche Erträge), die außerhalb der Umsatzerlöse anfallen.

Beispiele für sonstige betriebliche Erträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Maschinen oder PKW des Anlagevermögens, Preisgelder (z.B. Gründerpreis), Kursgewinne aus der Fremdwährungsumrechnung, erhaltener Schadensersatz oder Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen und Wertberichtigungen. Erträge aus nichtbetriebstypischen Geschäften (z.B. Miet- und Pachterträge, Kantinenumsätze, Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren des Umlaufvermögens, aus Patent- und Lizenzverträgen - soweit nicht Umsatzerlöse -, Erträge aus der Betriebsunterbrechungsversicherung, Kursgewinne aus Währungsgeschäften).

5. Die Neukalkulation der Entwässerungsgebühren (Abwasser)

Bei den Entwässerungsgebühren muss zwischen der Einleitung von Schmutzwasser (Berechnung nach Einleitung von Schmutzwasser je Kubikmeter) und der Einleitung von Niederschlagswasser (Berechnung nach versiegelter Grundstücksfläche je Quadratmeter) in das öffentliche Kanalsystem unterschieden werden, so dass für beide Bereiche eine getrennte Kalkulation erfolgt.

Im Rahmen der Neukalkulation des Gebührenhaushaltes „Abwasser" für den Zeitraum 2016 bis 2018 wurden rückblickend die folgenden ermittelten Überdeckungen berücksichtigt.

Gebührenhaushalt Wasser

Überdeckung des Jahres 2011

46.640,78 €

Überdeckung des Jahres 2012

27.141,40 €

voraussichtliche Überdeckung des Jahres 2013

18.074,00 €

voraussichtliche Gesamtüberdeckung zum 31.12.2013

93.856,18 €

Dies bedeutet, dass die Gemeinde Kiedrich im Zeitraum von 3 Jahren eine Überdeckung von rd. 94.000,00 Euro bei der Abwasserentsorgung auszuweisen hat.

Für die Neukalkulation der getrennten Gebührenkalkulation heißt dies, dass im Kalkulationszeitraum 2016 bis 2018 jährlich ein Betrag von 31.285,39 EUR (93.856,18 € / 3 Jahre) Gebühren mindernd zu berücksichtigen ist.

Aufgrund der gesetzlich notwendigen Unterscheidung in Schmutzwassereinleitung und Niederschlagswassereinleitung wird der vorgenannte Betrag nach Kalkulation wie folgt auf die Bereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt:

0,11 € je m3 Schmutzwasser

0,04 € je m2 versiegelter Fläche (Einleitung Regenwasser)

Die Aufteilung zwischen Einleitung von Schmutzwasser und der Einleitung von Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalsystem erfolgt auf prozentualer Basis, die mittels einem eigens dafür erstellten externen Ingenieurgutachten ermittelt worden ist.

Nachfolgend werden die weiteren einzubeziehenden Faktoren für die Gebührenneukalkulation dargestellt, welche           auf die Entwässerungsgebühren ab dem 01.01.2016 Einfluss haben.

Kosten:

Kanalnetz
Gesamt
Schmutzwasseranteil
Niederschlagswasseranteil

Materialaufwand

7.600,00 €

4.734,80 €

2.865,20 €

Personalaufwand

23.400,00 €

14.578,20 €

8.821,80 €

Abschreibungen

142.900,00 €

64.590,80 €

78.309,20 €

sonst. betriebliche Aufwendungen

31.300,00 €

19.499,90 €

11.800,10 €

Verzinsung Anlagekapital

159.900,00 €

72.274,80 €

87.625,20 €

Gesamt

365.100,00 €

175.678,50 €

189.421,50 €

Verbandsumlage Abwasserableitung *
Gesamt
Schmutzwasseranteil
Niederschlagswasseranteil

Betriebskosten

140.160,00 €

97.691,52 €

42.468,48 €

Kapitalkosten

73.941,75 €

29.946,41 €

43.995,34 €

Gesamt

214.101,75 €

127.637,93 €

86.463,82 €

Verbandsumlage Abwasserreinigung *Gesamt SchmutzwasseranteilNiederschlagswasseranteil
Betriebskosten

78.840,00 €

77.263,20 €

1.576,80 €

Kapitalkosten

73.558,25 €

66.202,43 €

7.355,82€

Gesamt

152.398,25 €

143.465,63 €

8.932,62 €

 


Gesamt SchmutzwasseranteilNiederschlagswasseranteil
Kosten gesamt

731.600,00 €

446.782,06 €

284.817,94 €

* Die Gemeinde Kiedrich hat an den „Abwasserverband Oberer Rheingau" eine Verbandumlage zu zahlen, mit der die Einleitung und Reinigung des Schmutz- und Niederschlagswassers in die Kläranlagen des Abwasserverbandes abzugelten ist.

Erträge:


Gesamt SchmutzwasseranteilNiederschlagswasseranteil
Auflösung Sonderposten

41.400,00 €

18.712,80 €

22.687,20 €

Ermittlung kostendeckender Gebühren ohne Gebührenüberdeckung:


gesamt
Schmutzwasseranteil
Niederschlagswasseranteil
Durch Gebühren zu deckender Aufwand

690.200,00 €

428.069,26 €

262.130,74 €

Schmutzwassermenge in m³

./.

165.000,00 m³

./.

versiegelte Fläche

./.

./.

345.000,00 m²

Kostendeckende Gebühren

./.

2,59 €

0,76 €

Berücksichtigung der Gebührenüberdeckung aus den Jahren 2011 - 2013:



gesamtSchmutzwasseranteilNiederschlagswasseranteil
Kostendeckende Gebühr
./.

2,59 €

0,76 €

abzüglich Gebührenüberdeckung
./.

0,11 €

0,04 €

Gebühren ab 01.01.2016

2,48 €

0,72 €

6.     Abschlussbemerkungen

Die Gebührensätze für Wasser und Abwasser wurden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, zu nennen ist hier vor allem das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG), für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 neu kalkuliert.

Nach Ablauf des vor genannten Kalkulationszeitraumes ist erneut zu prüfen, inwieweit die von der Gemeinde Kiedrich erhobenen Wasser-und Abwassergebühren den gesetzlichen Anforderungen der Kostendeckung genügen.

Für die Bürgerinnen und Bürger als Gebührenzahler steht derzeit, verständlicher Weise, zunächst nur die damit verbundene Anhebung der Gebühren im Vordergrund. Diese Sichtweise ist unter den Gremienmitgliedern aus dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung bei den Beratungen im Vorfeld Teil der Diskussion gewesen. Aus diesem Grund war die abschließende Entscheidung, die Gebühren anzupassen, erst nach reiflicher Überlegung getroffen worden. Sie stand dabei vor dem Hintergrund, der Kiedricher Bürgerschaft weiterhin die bestmögliche Versorgung anbieten zu können. Hierzu gehört nach Ansicht des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung die Bereitstellung einer eigenen Wasserversorgung, mit Wasser aus eigenen Quellen, über die alle Kiedricher Bürgerinnen und Bürger, vertreten durch den Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung, auch in Zukunft selbst bestimmen und verfügen können.

Aber auch die nun einmal zwingend zu beachtende Gesetzeslage war Bestandteil der Gründe, die Wasser- und Abwassergebühren neu zu berechnen. Der Gesetzgeber hat allen Kommunen die Verpflichtung auferlegt, ihre Gebührenhaushalte so zu gestalten, dass sich Ertrag und Aufwand die Waage halten und ggf. eingetretene Missverhältnisse (Unter- oder Überdeckungen) aus vergangenen Zeiträumen bei einer Neukalkulation zu berücksichtigen. Insoweit waren die Spielräume für den Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung eng begrenzt.

Der Gemeindevorstand hofft, dass Ihnen die nun vorliegenden Informationen behilflich sein können, die gewiss nicht einfache Materie besser zu verstehen. Sollten noch offene Fragen bestehen bleiben, werden wir Ihnen diese gerne beantworten.

Terminvormerkung:

Nachstehend dürfen wir Sie auf folgende Termine hinweisen:

  • 30. 08. 2016 - Seniorentagesausflug in die Pfalz
  • 03.09.2016 - „Oktoberfest"
    • Veranstalter: Freiwillige Feuerwehr Kiedrich
    • Veranstaltungsort: Bürgerhaus Kiedrich
  • 04.09.2016 - „Tag der offenen Tür" Freiwillige Feuerwehr Kiedrich
  • 08.09.2016 - Aufstellung Stehle „Schönste Weinsicht"
  • 12.11.2016 - Benefiz-Fackelwanderung

Mit herzlichen Grüßen aus dem Kiedricher Rathaus

Ihr Bürgermeister
Winfried Steinmacher