Mahnungen

  • Leistungsbeschreibung

    WIrd eine Forderung der Gemeinde nicht fristgericht beglichen, erfolgt der Versand einer Mahnung. 

    Gleichzeitig werden Mahngebühren bzw. Mahnkosten und gegebenenfalls Säumniszuschläge erhoben. Wird die Forderung nach der Mahnung nicht beglichen, werden Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet.

    Aus dem Mahnschreiben geht das Datum hervor, bis zu dem geleistete Zahlungen berücksichtigt werden konnten. Wurde eine Forderung bis zum Datum der Mahnung beglichen, werden die Mahngebühren oder -kosten nicht länger gefordert. Die festgesetzten Säumniszuschläge sind hingegen zu zahlen.

    Fragen zu Art, Höhe oder Rechtmäßigkeit einer Forderung beantworten die Mitarbeiter/-innen des zuständigen Dienstes. Diese entscheiden ebenfalls über Anträge auf Ratenzahlung und Stundung einer Forderung.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende