Stundung/ Niederschlagung/ Erlass

  • Leistungsbeschreibung

    Stundung
     
    Stundung ist die Gewährung eines Zahlungs- oder Leistungsaufschubes. Da durch die Stundung die Fälligkeit eines Anspruch hinausgeschoben wird, muss zugleich die Zahlungsfrist oder der Termin der hinausgeschobenen (neuen) Fälligkeit eindeutig festgelegt werden. Die Stundung wird nur auf Antrag gewährt.
     
     
    Niederschlagung
     
    Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.  Die Niederschlagung bedarf keines Antrages; ob die Voraussetzungen vorliegen, ist von Amts wegen zu prüfen.
     
    Erlass
     
    Erlass ist der Verzicht auf einen Anspruch. Im Gegensatz zur Niederschlagung hat der Erlass Rechtswirkung nach außen; er ist endgültig, so daß der Anspruch nicht wieder aufleben kann. Bei privatrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ist § 397 BGB zu beachten, wonach der Erlass mit dem Schuldner vertraglich zu vereinbaren ist. Für den Erlass ist in der Regel ein Antrag des Schuldners erforderlich. Der Schuldner soll nach pflichtgemäßen Ermessen auf die Möglichkeit, einen Erlass des Anspruches zu beantragen, hingewiesen werden.


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