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Amtliche Bekanntmachung
Nr. 2 / 2026 - Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kiedrich
Die Gemeinde Kiedrich hat am 22.09.2023 die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gemäß § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Gemeindevertretung am 19.09.2025 den Bebauungs plan „Bauhof“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen und einer Begründung. Die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten „Bauordnungsrechtliche Festsetzungen nach Hessischer Bauordnung“ (HBO), diese wurden gemäß § 91 HBO ebenfalls als Satzung beschlossen.
Die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß §8 BauGB wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 17.12.2025 genehmigt. Der Satzungsbe schluss wird hiermit bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§10 Abs. 3 BauGB). Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Der Bebauungsplan wird mit seiner Begründung (§10 Abs. 3 BauGB) im Bauamt der Ge meindeverwaltung Kiedrich, Marktstraße 27, 65399 Kiedrich, zu jedermanns Einsicht bereit gehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan mit Begründung ist auch im Internet unter der Adresse www.kiedrich.de – https://www.kied rich.de/wohnen-leben/wohnen-und-bauen/bebauungsplaene/ verfügbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 bis 42 BauGB für durch den vorgenannten Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile sowie für das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen über der Gemeinde Kiedrich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver halts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Der untenstehende Übersichtsplan dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung. Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Kiedrich, den 21.01.2026
Steinmacher Bürgermeister
