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Amtliche Bekanntmachung
Nr. 32 / 2025 - Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kiedrich
Wahl einer Schiedsperson für die Gemeinde Kiedrich
Gemäß Mitteilung des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein endete die reguläre Amtszeit des Schiedsmanns der Gemeinde Kiedrich, Herrn Hans-Joachim Sprenger. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Hessischen Schiedsamtsgesetzes bleibt der Schiedsmann jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers weiter im Amt.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich wird voraussichtlich in ihrer Sitzung am 27.02.2026 über die Wahl einer Schiedsperson entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Dienstgeschäfte des Schiedsamtes weiterhin vom derzeitigen Schiedsmann, Herrn Hans-Joachim Sprenger wahrgenommen.
Gemäß § 4 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes wird die bevorstehende Wahl hiermit bekanntgegeben. Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich für die Funktion der Schiedsperson zur Wahl stellen möchten, werden gebeten, sich bis zum 05.01.2026 schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich, Marktstraße 27, 65399 Kiedrich, zu bewerben.
Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Das Amt kann nicht bekleiden,
- wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
- wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
- wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
In das Amt soll nicht berufen werden, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
- nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
- durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Kiedrich, den 25.11.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich
Steinmacher Bürgermeister
