- Rathaus & Bürger
- Wohnen & Leben
- Freizeit & Tourismus
Kommunalwahl 2026
Kommunalwahl 2026
Informationen für Parteien und Wählergruppen in Kiedrich / Hinweise für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Inhalt
- Inhalt/ Vorwort
- Wahltermin
- Wahlsystem
- Wahlrecht
A. Aktives Wahlrecht
B. Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
C. Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität) - Wahlvorschläge
A. Aufstellung der Wahlvorschläge
B. Wahlvorschlagsrecht
C. Niederschrift
D. Form und Inhalt der Wahlvorschläge
E. Personalien der Bewerber/innen
F. Wahlbewerber/innen
G. Vertrauenspersonen
H. Unterstützungsunterschriften
I. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
J. Zulassung der Bewerber/innen des Wahlvorschlags
K. Zustimmungserklärungen der Bewerber/innen - Zusammenfassung der Arbeitsschritte zum Aufstellen und Einreichen eines Wahlvorschlags
- Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen
- Termine/Fristen
- Rechtsgrundlagen
- Adressen der Wahlleitung in Kiedrich
1. Vorwort
Dem Satz „Wahlrecht ist Formalrecht“ kommt im Zusammenhang mit der Aufstellung der Wahlvorschläge eine zentrale Bedeutung zu. Schon geringe formale Fehler können dazu füh ren, dass ein Wahlvorschlag nicht zulassungsfähig ist. So hat schon ein kleiner formaler Fehler dazu geführt, dass eine große Volkspartei zur Wahl einer Stadtverordnetenversammlung und durch das Versäumen einer Frist ein aussichtsreicher Kandidat für die Wahl zum Oberbürgermeister in einer hessischen Stadt nicht zugelassen werden konnten.
Das Aufstellen der Wahlvorschläge im parteiinternen Verfahren ist mit einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand verbunden.
Die vorliegende Informationsschrift soll die Parteien und Wählergruppen über die wesentlichen Vorschriften des Kommunalwahlrechts hinsichtlich der Aufstellung der Wahlvorschläge mit dem Stand 4. April 2025 informieren.
Im April 2025 hat der Hessische Landtag mit dem Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften eine Novelle der Hessischen Gemeindeordnung, des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Alle wahlrechtlich relevanten Änderungen sind in dieser Broschüre eingearbeitet. Die aktuelle Version der Broschüre steht jeweils zum Download auf der Webseite der Gemeinde Kiedrich zur Verfügung.
Diese Erläuterungen sind nur eine Hilfestellung, rechtlich verbindlich sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung und die vorgeschriebenen amtlichen Bekanntmachungen.
Die vorliegende Informationsschrift bezieht sich auf die Gemeindevertreterwahl im Jahr 2026. Besonderheiten zur Kreiswahl bleiben unberücksichtigt.
Gemeinde Kiedrich im September 2025
Diana Smith Wahlleiterin
2. Wahltermine
Der Wahltermin der nächsten Kommunalwahl wurde durch Rechtsverordnung der Hessischen Landesregierung auf den 15. März 2026 festgelegt.
3. Wahlsystem
Die jeweiligen Vertreter/innen werden von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl (personalisierte Verhältniswahl) geheim gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Jede/r Wähler/in hat so viele Stimmen, wie Vertreter/innen in das jeweilige Gremium¹ zu wählen
sind. Diese Stimmen können auf Bewerber/innen eines Wahlvorschlags oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren). Dabei können auf die Bewerber/innen - im Rahmen der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Stimmen - bis zu drei Stimmen abgegeben werden (kumulieren).
¹ Zahl der Vertreter: Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises= 61, Gemeindevertreter der Gemeinde Kiedrich = 19
4. Wahlrecht
A. Aktives Wahlrecht
Als aktives Wahlrecht wird das Recht bezeichnet, wählen zu dürfen. Für die Kommunalwahl in Hessen bedeutet dies:
Wahlberechtigt für die Wahl des Kreistages und der Gemeindevertretung sind alle Deutschen und alle nichtdeutschen Unionsbürger/innen, die am Tag der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt in dem jeweiligen Wahlkreis haben.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Den Wahlkreis bildet
- bei der Wahl der Gemeindevertretung die Gemeinde Kiedrich
- bei der Wahl des Kreistages der Rheingau-Taunus-Kreis.
B. Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
Unter das passive Wahlrecht fällt das Recht, gewählt zu werden.
Gemeindevertreter:
Wählbar als Gemeindevertreter ist, wer nach § 32 Hessische Gemeindeordnung (HGO) am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger/innen) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 15.03.2008 geboren ist
und - seit mindestens drei Monaten, also seit 15.12.2025, in der Gemeinde Kiedrich seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Auch nichtdeutsche Unionsbürger/innen (= EU-Angehörige mit Hauptwohnsitz in Kiedrich) erfüllen bei den Kommunalwahlen die Voraussetzungen der Wählbarkeit und können gewählt werden.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
C. Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität)
Bei den Kommunalwahlen sind öffentlich Bedienstete wählbar und können somit als Wahlbewerber/innen auftreten.
Im Gegensatz zu anderen politischen Wahlen können aber bestimmte Gruppen öffentlich Bediensteter aus Gründen der Inkompatibilität die Wahl nur annehmen, wenn sie aus ihrem Amt ausscheiden oder ihr Beschäftigungsverhältnis beenden.
Gemeindevertreter können daher in Kiedrich insbesondere nicht werden:
- hauptamtliche Beamt/innen und haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer/innen der Gemeinde Kiedrich ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich und
- des Kreises, die unmittelbare Aufgaben der Kommunal- und Fachaufsicht über die Gemeinde Kiedrich wahrnehmen
- Mitglieder des Gemeindevorstandes.
5. Wahlvorschläge
A. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Aufstellung der Wahlvorschläge gehört rechtssystematisch zum Parteienrecht; bei Wählergruppen im weitesten Sinne zum Vereins- und Gesellschaftsrecht, da diese in Hessen nicht einheitlich verfasst sein müssen.
Sie ist gleichzeitig aber auch Bestandteil des allgemeinen Wahlrechts. Insofern sind die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze einzuhalten. Diese werden in § 12 KWG normiert:
- Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder/Delegierten
- Vorschlags- und Vorstellungsrechte in der Versammlung
- Geheime Abstimmung über Bewerber/innen und deren Reihenfolge
Mit der Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden.
B. Wahlvorschlagsrecht
Nach § 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) können Wahlvorschläge nur von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann für die Kommunalwahlen in Kiedrich nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig (vgl. § 10 Abs. 3, 4 KWG).
Als Bewerber/innen einer Partei oder Wählergruppe kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer
- in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder
- in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen (Vertreter/innenversammlung)
in geheimer Abstimmung aufgestellt und deren Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt worden ist.
Dieses Erfordernis kann nur durch eine schriftliche Wahl erfüllt werden. Dabei gilt eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln als geheime Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung. Den Bewerber/innen ist Gelegenheit zu geben, sich in der Versammlung vorzustellen.
An der Aufstellung der Bewerber/innen dürfen sich nur Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe sind. Wer in der Versammlung dabei stimmberechtigtes Mitglied ist, richtet sich nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe.
Das Kommunalwahlrecht verlangt nicht ausdrücklich, dass die Mitglieder oder Vertreter/innen, die über die Bewerberaufstellung beschließen, selbst zur Kommunalwahl wahlberechtigt sein müssen.
Der/Die Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in brauchen weder wahl- noch stimmberechtigt zu sein.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG sollen bei der Aufstellung nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
C. Niederschrift
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift (amtliches Muster) anzufertigen. Darin müssen Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson gemacht werden. Wichtig sind auch Angaben über die Abstimmung selbst, d.h. die Namen der Bewerber/innen und deren
Reihenfolge.
Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Teilnehmer/innen zu unterzeichnen.
Die vier Unterzeichner/innen haben gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede/r Teilnehmer/in der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerber/innen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Die amtlichen Vordruckmuster stehen zum Download unter
https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger
zur Verfügung.
Außerdem erhalten Sie die amtlichen Vordrucke auch über die ParteienKomponente des Votemanagers.
Mit folgendem Link gelangen die Parteien zur Parteienkomponente:
https://www.votemanager.de/parteienkomponente
Bei Nutzung der ParteienKomponente, erfolgt die Erfassung der persönlichen Daten der Vertrauenspersonen und Kandidaten einmalig. Die Parteien können dann alle benötigten Formulare (Niederschrift Parteiversammlung, Einreichung Wahlvorschlag, Zustimmungserklärung etc.) in der ParteienKompenente ausfüllen und ausdrucken. Die Daten werden
zentral gespeichert. Parteien können also von jedem Rechner aus darauf zugreifen, der einen Internetzugang hat.
D. Form und Inhalt der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre/seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- Den Namen der Partei oder Wählergruppe und die gegebenenfalls verwendete Kurzbezeichnung. Die Namen neuer Parteien und Wählergruppen müssen sich von denen bereits bestehender deutlich unterscheiden.
- Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber/innen.
- Namen und Anschriften der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson und gegebenenfalls deren Ersatzperson.
Der Wahlvorschlag soll ferner die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson sowie ihres Stellvertreters bzw. ihrer Stellvertreterin enthalten.
Die Wahlvorschläge sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KWG von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zu unterzeichnen. Neben der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die den Wahlvorschlag unterzeichnen müssen, sollten auch gleich zwei Ersatzpersonen benannt werden. Vertrauenspersonen und Ersatzpersonen dürfen kein Mitglied in einem Wahlorgan (Wahlausschuss, Wahlvorstand) sein. Die Benennung der Vertrauenspersonen durch die Mitglieder- bzw. Vertreter/innenversammlung ist in der Niederschrift zu dokumentieren.
Die Vertrauensperson und deren Stellvertreter sind nach Einreichung der Wahlvorschläge die Personen, die Erklärungen zu den Wahlvorschlägen abgeben dürfen und Ansprechpartner für den Wahlleiter sind. Sie müssen daher äußerst zuverlässig und auch verfügbar sein.
Im Wahlvorschlag dürfen beliebig viele Bewerber/innen benannt werden, auch wenn später auf dem Stimmzettel nur so viele aufgeführt werden, wie die jeweilige Vertretungskörperschaft Mitglieder hat.
Rechtlich zulässig ist es auch, nur eine/n einzige/n Bewerber/in aufzustellen. Auf Grund des geänderten Wahlrechts und der damit verbundenen Stimmenvergabe über Personen (§ 20a Abs. 4 KWG) führt dies jedoch dazu, dass einem solchen Wahlvorschlag maximal drei Stimmen zugerechnet werden.
Wahlvorschläge, die das volle Stimmenkontingent erhalten wollen, müssen daher mindestens ein Drittel der Zahl an Bewerber/innen aufstellen, wie Mandate zu vergeben sind; d.h. für die Gemeindevertreterwahl in Kiedrich 7 Bewerber/innen. Werden weniger Bewerber/innen aufgestellt, kann das volle Stimmenkontingent nicht erreicht werden.
Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor der Wahl, spätestens am Montag, den 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr, bei dem jeweiligen Wahlleiter einzureichen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; sie kann nicht verlängert werden. Wird die Frist versäumt, muss der Wahlvorschlag zurückgewiesen werden. Der Wahlvorschlag sollte daher möglichst so rechtzei-
tig vor dem 5. Januar 2026 eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, rechtzeitig vor Fristablauf behoben werden können.
E. Personalien der Bewerber/innen
In der Versammlungsniederschrift und im Vordruck „Wahlvorschlag“ sind die Personalien aller Wahlbewerber/innen anzugeben. Diese Angaben sind Grundlage bei der Zulassung der Wahlvorschläge, für deren öffentliche Bekanntmachung und für den Stimmzettel. Sie müssen daher vollständig, korrekt und gut lesbar sein. Unklarheiten wie etwa die Schreibweise des Vornamens (Fritz oder Friedrich, Hans oder Johann, Käthe oder Katharina) oder offensichtlich unzutreffende Berufsangaben müssen mit der/dem Bewerber/in vorher geklärt werden.
F. Wahlbewerber/innen
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten, die in erkennbarer Reihenfolge durchnummeriert mit folgenden Angaben geführt werden müssen:
Wählbar ist, wer am Wahltag wahlberechtigt ist, seit mindestens drei Monaten, also seit 15.12.2025, mit Hauptwohnung in Kiedrich gemeldet und wohnhaft ist und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen) haben in Hessen bei Kommunalwahlen das gleiche aktive und passive Wahlrecht wie Deutsche. D.h. sie können in Wahlvorschlägen der Parteien und Wählergruppen kandidieren.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben Deutschland²:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
²Stand 04/2025
G. Vertrauenspersonen
In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die nicht wahlberechtigt sein muss. Vertrauenspersonen dürfen nicht als Mitglied des Wahlausschusses fungieren. Die Vertrauenspersonen - und nur diese - vertreten den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss. Sie sind Ansprechpartner, wenn der eingereichte Wahlvorschlag Mängel aufweist, die vor der Entscheidung über die Zulassung noch beseitigt werden können. Die Vertrauensperson kann in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, Stellung nehmen sowie Erklärungen abgeben oder entgegennehmen.
Das Verfahren für die Benennung der Vertrauenspersonen wurde vorstehend bereits geschildert.
H. Unterstützungsunterschriften
Bezüglich der Unterstützungsunterschriften wird unterschieden zwischen Parteien oder Wählergruppen, die mit mindestens einer/einem Vertreter/in bzw. Abgeordneten während der laufenden Wahlzeit ununterbrochen im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus Hessen im Deutschen Bundestag vertreten sind (= Parteien und Wählergruppen mit Unterschriftenprivileg) und "neuen" Parteien und Wählergruppen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen mit „Unterschriftenprivileg“ müssen nur von den Vertrauenspersonen unterzeichnet werden und benötigen keine weiteren Unterstützungsunterschriften.
Die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, anderer Parteien und Wählergruppen (ohne Unterschriftenprivileg), müssen von einer bestimmten Anzahl (doppelte Zahl der zu vergebenden Sitze) von Wahlberechtigten unterstützt und unterzeichnet werden³.
Das für die Unterstützungsunterschriften erforderlich Formblatt wird nach der Aufstellung des Wahlvorschlags durch die Wahlleiterin ausgegeben.
Das Unterschriftenprivileg können bei der Kommunalwahl 2026 CDU, AfD, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE in Anspruch nehmen.
Zudem können die Parteien und Wählergruppen das Unterschriftenprivileg in Anspruch nehmen, die seit dem 1. April 2021 mit mindestens einer/einem Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung) vertreten sind.
Dabei ist zu beachten, dass eine Partei oder Wählergruppe nur dann in der entsprechenden Vertretungskörperschaft vertreten ist, wenn sie mit der Partei oder Wählergruppe identisch ist, die bei der letzten Kommunalwahl den Wahlvorschlag eingereicht hat, auf den ihre Vertreter/innen gewählt worden sind.
Es kommt wesentlich darauf an, dass Zusammensetzung und Zielsetzung der Wählergruppe weitgehend gleichgeblieben sind. Eine neue Wählergruppe kann daher vorliegen, wenn Bewerber/innen sowie Unterzeichner/innen des Wahlvorschlags in ihrer überwiegenden Mehrheit von den Bewerber/innen sowie Unterzeichner/innen des bei der letzten Kommunalwahl eingereichten Wahlvorschlags abweichen.
Wahlvorschläge von "neuen" Parteien und Wählergruppen müssen von doppelt so viel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Vertreter/innen zu wählen sind.
Ist es zweifelhaft, ob das Unterschriftenprivileg in Anspruch genommen werden kann, so z.B. bei einer wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung einer Wählergruppe. So empfiehlt es sich, den Wahlvorschlag immer von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten unterzeichnen zu lassen, wie Sitze in der Vertretungskörperschaft vorhanden sind. Alle Unterzeichner/innen müssen zur jeweiligen Wahl am Tag der Unterschriftsleistung wahlberechtigt
sein. Dies muss bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachgewiesen sein.
Die Unterstützungsunterschriften erfolgen auf einzelnen Formblättern4, die vom Gemeindewahlleiter ausgegeben werden, nachdem nachgewiesen ist, dass der Wahlvorschlag bereits aufgestellt wurde. Jede/r Unterzeichner/in darf nur einen Wahlvorschlag pro Wahl unterstützen. Unterstützt ein/e Wahlberechtigte/r mehrere Wahlvorschläge einer Wahl, so ist seine Unterstützung für alle diese Wahlvorschläge ungültig. Die Gültigkeit der Unterstützungsunterschrift wird vom Bürgeramt geprüft.
Mangelhafte Unterstützungsunterschriften zählen nicht mit. Es empfiehlt sich daher, in jedem Fall mehr Unterstützungsunterschriften einzureichen, als mindestens erforderlich sind, um nicht Gefahr zu laufen, dass auf Grund mangelhafter Unterstützungsunterschriften die Mindestzahl nicht erreicht wird.
³ Für die Gemeindevertretung Kiedrich = 38 Unterstützungsunterschriften
4 Vordruck Anlage KW7 - wird vom Wahlleiter ausgegeben, nachdem der Wahlvorschlag aufgestellt ist
I. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach ihrem Eingang beim zuständigen Wahlleiter auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft.
Sofern Mängel vorliegen, werden die Vertrauenspersonen hierüber unverzüglich unterrichtet. Sofern es sich um Mängel handelt, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, können diese vor Ablauf der Einreichungsfrist (05.01.2026, 18:00 Uhr) noch behoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel jeder Art abgestellt werden. Es ist daher zweckmäßig, die Unterlagen möglichst frühzeitig einzureichen, damit die Wahlleiterin rechtzeitig prüfen und auf
Fehler hinweisen kann.
Zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist und der Zulassung der Wahlvorschläge können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Nach ausdrücklicher Bestimmung der §§ 14 Abs. 2, 45 Abs. 4 KWG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn
- die Form oder Frist des § 13 Abs. 1 KWG nicht gewahrt ist, also der Wahlvorschlag nicht formgerecht bis zum 05.01.2026, 18:00 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin5 eingereicht worden ist
- der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt oder sich vom Namen bestehender Parteien oder Wählergruppen nicht deutlich unterscheidet (§ 11 Abs. 1 KWG),
- die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen (§ 11 Abs. 3, 4 KWG). Hinweis: Bei Parteien und Wählergruppen ohne Unterschriftenprivileg auch die erforderlichen gültigen Unterstützungsunterschriften (mit bescheinigtem Wahlrecht)
- der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen nicht erbracht ist - einschließlich der Versicherung an Eides statt - (§ 12 Abs. 3 KWG).
Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.
Die hiernach fehlenden Nachweise können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden.
Alle sonstigen Mängel berühren die Gültigkeit eines Wahlvorschlages nicht. Sie können auch nach Ablauf der Einreichungsfrist, bis spätestens zur Entscheidung über die Zulassung, behoben werden.
Nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Zugelassen wird ein Wahlvorschlag nur dann, wenn er den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 KWG entspricht.
5 Die Adresse der Wahlleiterin befindet sich im Anhang
J. Zulassung der Bewerber/innen des Wahlvorschlags
Hinsichtlich der einzelnen Wahlbewerber/innen im Wahlvorschlag gilt, dass für diese bis zur Zulassung des Wahlvorschlages eine Wählbarkeitsbescheinigung und deren Zustimmungserklärung vorliegen muss. Liegt eine dieser Bescheinigungen nicht vor, kann die/der entsprechende Wahlbewerber/in nicht zugelassen werden.
K. Zustimmungserklärungen der Bewerber/innen
Die Zustimmungserklärung der Bewerber/innen ist zwingende Voraussetzung für deren Zulassung zur Wahl. Sofern bei der Bewerber/innenaufstellung bereits die amtlichen Vordrucke "Zustimmungserklärung" vorliegen, empfiehlt es sich daher, noch in der Mitglieder-/Vertreter/innenversammlung von den benannten und anwesenden Bewerber/innen den Vordruck "Zustimmungserklärung" ausfüllen und unterzeichnen zu lassen.
Wird die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlleiter eingereicht, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.
Es ist darauf zu achten, dass die Zustimmungserklärung aus Vorder- und Rückseite besteht und daher entsprechend ausgedruckt werden muss. Die Rechtsstellung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin wird kraft Gesetzes erworben und bedarf im Nachrückverfahren keiner besonderen Annahme mehr. Diese (amtlichen) Vordrucke sind dem Wahlvorschlag als Anlage beizufügen.
Inhaltlich ist insbesondere darauf zu achten, dass in den Zustimmungserklärungen
- eine Aussage getroffen ist, für welche Wahl und (ggfs.) für welchen Ortsbezirk die Zustimmung erteilt wird,
- die Personalien vollständig sind und die Berufsbezeichnung eindeutig ist,
- der Name der Partei/Wählergruppe oder die Kurzbezeichnung angegeben ist,
- eine eindeutige Aussage über die Hinderungsgründe der Wahlannahme aufgrund der Unvereinbarkeitsvorschriften getroffen ist und
- die Erklärung unter Angabe des Datums unterzeichnet ist.
Darüber hinaus müssen die Angaben auf der Zustimmungserklärung mit den Angaben in der Niederschrift und im Wahlvorschlag übereinstimmen. Die Vertrauenspersonen werden daher gebeten, dies vor Einreichung der Unterlagen sorgfältig zu prüfen.
Dem Wahlvorschlag müssen bei der Einreichung außer der Versammlungsniederschrift auch Wählbarkeitsbescheinigungen der Wahlbewerber/innen beigefügt werden.
Diese Bescheinigungen werden ausschließlich vom Bürgeramt erteilt.
6. Zusammenfassung der Arbeitsschritte zum Aufstellen und Einreichen eines Wahlvorschlags
- Einladung zu einer Mitgliederversammlung der Partei oder Wählergruppe.
- Beschaffen der erforderlichen Vordrucke
https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger
oder über die ParteienKomponente
https://www.votemanager.de/parteienkomponente - Aufstellung des Wahlvorschlags in einer Mitglieder- bzw. Vertreter/innenversammlung und Unterzeichnung der Niederschrift (Vordruck KW 11);
möglichst gleichzeitig: Ausfüllen der Zustimmungserklärungen durch die Kandidaten/Kandidatinnen (Vordruck KW 9). - Sofern erforderlich: Besorgen von Formblättern (Vordruck KW 7) für Unterstützungsunterschriften bei der Wahlleiterin und Einholen von Unterstützungsunterschriften sowie Einholen der Bestätigung des Wahlrechts der Unterzeichner/innen.
- Bestätigung der Wählbarkeit auf den Wählbarkeitsbescheinigungen (Vordruck KW 10) beim Bürgeramt.
- Ausfüllen des Vordrucks "Wahlvorschlag" (Vordruck KW 6), Unterzeichnung und Zusammenstellen aller erforderlichen Anlagen.
- Zugang des vollständigen Wahlvorschlags beim Wahlleiter mit allen erforderlichen Anlagen bis spätestens 05.01.2026, 18:00 Uhr – jedoch möglichst frühzeitig vor diesem Tag.
7. Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen
Als Anlage zur KWO gibt es im Zusammenhang mit der Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge die folgenden amtlichen Vordrucke, deren Verwendung zwingend vorgeschrieben ist. Bitte beachten, dass die Vordrucke nur ausgefüllt werden dürfen; inhaltliche Veränderungen machen das Formular ungültig.
- Wahlvorschlag, Vordruckmuster KW Nr. 6
- Ergänzungsblatt zum Wahlvorschlag, Vordruckmuster KW Nr. 6
- Gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts, Vordruckmuster KW Nr. 8
- Zustimmungserklärung, Vordruckmuster KW Nr. 9
- Bescheinigung der Wählbarkeit, Vordruckmuster KW Nr. 10
- Niederschrift über die Versammlung zur Bewerber/innenaufstellung, Vordruckmuster KW Nr. 11
- Ergänzungsblatt zur Niederschrift, Vordruckmuster KW Nr. 11
- Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift KW Nr. 7 (erhalten Sie ausschließlich direkt von der Wahlleiterin)
8. Termine/Fristen
- Wahltag/Wahlzeit: 15.03.2026, 08:00 bis 18:00 Uhr
- Altersgrenze Wahlberechtigung: 15.03.2008 (18 Jahre)
- Spätester Zuzug für das Wahlrecht: 01.02.2026 (6 Wochen)
- Spätester Zuzug für die Wählbarkeit: 15.12.2025
- Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen: 05.01.2026, bis 18:00 Uhr
(Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge rechtzeitig vorher einzureichen, damit etwaige Mängel noch behoben werden können). Wir bitten um vorherige Terminabsprache.
- Ablauf der Beseitigung von heilbaren Mängeln gültiger Wahlvorschläge:
Bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvor schläge am 16.01.2026 (Sitzung des Wahlausschusses)
Frist für die frühestmögliche Aufstellung von Wahlvorschlägen:
Mit der Wahl der Vertreter/innen für die Vertreter/innenversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber/innen für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit, bei Direktwahlen entsprechend vor dem Ende der jeweiligen Amtszeit, begonnen werden.
9. Rechtsgrundlagen
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GemO_HE_Inhaltsverzeichnis
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KomWG_HE_Inhaltsverzeichnis
Hessische Kommunalwahlordnung (KWO)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KomWO_HE_Inhaltsverzeichnis
